§ 1 Polenkohlegarantiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Versorgung Österreichs mit Kohle für die von Centrala Handlu Zagranicznego „Weglokoks“, Katowice, bei österreichischen Banken aufzunehmenden Kredite, deren Einräumung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der zwischen „Weglokoks“ und Elektrizitätsversorgungsunternehmungen im Sinne der §§ 3, 4 und 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung BGBl. Nr. 43/1964, (Kohleimporteuren) abgeschlossenen oder abzuschließenden Lieferverträge ist, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag der Haftung 300 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 600 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
  2. 2. die Laufzeit der Kredite 15 Jahre nicht übersteigt;
  3. 3. die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
  4. 4. die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kredite nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt;
  5. 5. “Weglokoks" für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen Garantien der Bank Handlowy w Warszawie S.A. zugunsten der österreichischen Banken beibringt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters nur dann Garantien übernehmen, wenn sichergestellt ist, daß die von den österreichischen Kohleimporteuren gemäß den Lieferverträgen zu erbringenden Zahlungen im Ausmaß der jeweils zeitlich nächstfolgenden kreditvertraglichen Fälligkeit zur Bedienung der von den österreichischen Banken im Sinne dieses Gesetzes eingeräumten Kredite verwendet werden. Für die Garantieübernahme ist das Inkrafttreten der Lieferverträge nicht Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022

Gesetzesnummer

10004319

Dokumentnummer

NOR40245199

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