Anwendungsbereich
§ 1.
Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
20010286
Dokumentnummer
NOR40206267
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