§ 1 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge Einrichtung

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210403

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