Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (PKA) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162648
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)