§ 1 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Lehrberuf Pharmatechnologie

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Pharmatechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmatechnologe oder Pharmatechnologin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097385

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