§ 1.
Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der psychotropen Stoffe, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.
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