§ 1 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

  1. 1. Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
  2. 2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
  3. 3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,
  2. 2. forstliches Vermehrungsgut und
  3. 3. Vermehrungsgut von Reben.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

  1. 1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
  2. 2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

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