1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
- 1. Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
- 2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
- 3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,
- 2. forstliches Vermehrungsgut und
- 3. Vermehrungsgut von Reben.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
- 1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
- 2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
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