Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 17/1999
§ 1.
Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklasse 57, Wirtschaftsart:
579.1 Erzeugung von Akkumulatoren und Batterien
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Gesetzesnummer
10008386
Dokumentnummer
NOR12097906
alte Dokumentnummer
N6197614031L
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