Lehrberuf Pflasterer
§ 1
(1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032519
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