§ 1 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Lehrberuf Pflasterer

§ 1

(1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032519

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