1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsgebiet und Verfahren
§ 1.
(1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.
(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.
(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20005415
Dokumentnummer
NOR40126940
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