§ 1 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

§ 1.

(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, erbracht.

(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege

  1. 1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
  2. 2. bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.

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