§ 1 Pf-F-V

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Pflanzengesundheitszeugnis

§ 1.

(1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anlage 1 Muster zu verwenden.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.

(3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.

(4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.

(5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011

2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004054

Dokumentnummer

NOR40126932

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