Gegenstand der Poststatistik
§ 1.
(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 5. Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
- 7. Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.
Schlagworte
Marktentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20008379
Dokumentnummer
NOR40149798
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