§ 1 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Gegenstand der Poststatistik

§ 1.

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
  2. 2. Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  3. 3. Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  4. 4. Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
  5. 5. Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  6. 6. Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
  7. 7. Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.

Schlagworte

Marktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149798

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