§ 1 Personenstandsangelegenheiten - Datenverkehr Standesamtsv Ramingstein

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 1.

Auf Antrag des Standesamtsverbandes Ramingstein wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10005759

Dokumentnummer

NOR12062931

alte Dokumentnummer

N4199110751L

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