§ 1 PDStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2012

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20007987

Dokumentnummer

NOR40142362

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