I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich
§ 1
(1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
- 1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
- 2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
- 3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,
beschäftigt sind.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)