Pauschalvergütung
§ 1
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2009 und die folgenden Kalenderjahre mit 12 000 Euro jährlich festgesetzt.
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