§ 1.
Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
- 1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3 v. H. des Bruttolohnes,
- 2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
- a) wenn der Taglohn 350,- S, aber nicht 500,- S, oder der Wochenlohn 1 400,- S, aber nicht 2 000,- S übersteigt, 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- b) wenn der Taglohn 300,- S, aber nicht 350,- S, oder der Wochenlohn 1 200,- S, aber nicht 1 400,- S übersteigt, 12 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- c) wenn der Taglohn 250,- S, aber nicht 300,- S, oder der Wochenlohn 1 000,- S, aber nicht 1 200,- S übersteigt, 9 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- d) wenn der Taglohn 200,- S, aber nicht 250,- S, oder der Wochenlohn 800,- S, aber nicht 1 000,- S übersteigt, 7 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- e) wenn der Taglohn 150,- S, aber nicht 200,- S, oder der Wochenlohn 600,- S, aber nicht 800,- S übersteigt, 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- f) wenn der Taglohn 150,- S, oder der Wochenlohn 600,- S nicht übersteigt, 3 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004225
Dokumentnummer
NOR12046419
alte Dokumentnummer
N3197611210P
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