§ 1 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1.

Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008356

Dokumentnummer

NOR12097621

alte Dokumentnummer

N61975108420

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