§ 1.
Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008356
Dokumentnummer
NOR12097621
alte Dokumentnummer
N61975108420
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