§ 1.
(1) Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache angehört, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und für jede Stunde der Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen eine Erschwerniszulage.
(2) Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
(3) Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten, der an einem alpinen Rettungs- und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008287
Dokumentnummer
NOR12096555
alte Dokumentnummer
N61973136640
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)