§ 1 Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 1.

Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen und den Wachebeamten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008606

Dokumentnummer

NOR12102521

alte Dokumentnummer

N61986186720

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