§ 1.
Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20004155
Dokumentnummer
NOR40065651
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
