§ 1 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 1.

Den Beamten des Sicherheitswach- und Gendarmeriedienstes, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Schlagworte

Sicherheitswachedienst

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008848

Dokumentnummer

NOR12106873

alte Dokumentnummer

N6199317046L

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