§ 1.
Den an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf Geldleistungen haben, durch die alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten – gebührt für die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der dienstlichen Aufgaben zu leistenden Werktags- sowie Sonn- und Feiertagsüberstunden eine monatlich pauschalierte Vergütung.
Schlagworte
Werktagsüberstunde, Sonntagsüberstunde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10009006
Dokumentnummer
NOR12111380
alte Dokumentnummer
N6199654061J
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