§ 1.
Die den Hochschullehrern im Sinne des § 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 277/1972, sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des § 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, werden pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10008282
Dokumentnummer
NOR12096483
alte Dokumentnummer
N61973105740
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