§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1.

Die den Hochschullehrern im Sinne des § 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 277/1972, sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des § 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, werden pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008282

Dokumentnummer

NOR12096483

alte Dokumentnummer

N61973105740

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