§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

§ 1.

(1) Die den Beamten des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

(2) Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR12103130

alte Dokumentnummer

N6198810015F

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