§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1.

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008350

Dokumentnummer

NOR12097649

alte Dokumentnummer

N61975108770

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