§ 1.
Die den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008350
Dokumentnummer
NOR12097649
alte Dokumentnummer
N61975108770
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