§ 1 Pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 1.

Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008281

Dokumentnummer

NOR12096469

alte Dokumentnummer

N61973105590

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