Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 1.
(1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
- 1. der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
- 2. der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
- 3. der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
- 4. der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
- 5. der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.
Schlagworte
Ausschußsitzung, BGBl. Nr. 410/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
10001185
Dokumentnummer
NOR40125902
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