§ 1
— Gebühren
(1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts
betragen
1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 1 €,
2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und
die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original,
für jede kopierte Seite ................................. 2 €,
3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die
Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede
kopierte Seite .......................................... 4 €,
4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Patentregister, für jedes Patent ................ 4 €,
5. für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 4 €,
6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes
Schutzzertifikat ........................................ 4 €,
7. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes
Gebrauchsmuste r ........................................ 4 €,
8. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ........... 4 €,
9. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes
Halbleiterschutzrecht ................................... 4 €,
10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Markenregister, für jede Marke .................. 4 €,
11. für eine Bestätigung über die Registrierung einer
Marke ................................................... 4 €,
12. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Musterregister, für jedes Muster ................ 4 €,
13. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ............... 4 €,
14. für ein Amtszeugnis ..................................... 3 €.
Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im
Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die
Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger
beträgt jeweils 25 €.
(3) Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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