§ 1 Ökostromförderbeitragsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1.

Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2015 mit 30,76% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.

Schlagworte

Netznutzungsentgelt

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20009046

Dokumentnummer

NOR40167297

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