§ 1 OGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

zum Evidenzbüro siehe § 14

Personelle Zusammensetzung

§ 1.

(1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.

zum Evidenzbüro siehe § 14

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006862

alte Dokumentnummer

N11968130840

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