§ 1 Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.

(3)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Ofenbautechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20009177

Dokumentnummer

NOR40170718

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