Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Ofenbautechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20009177
Dokumentnummer
NOR40170718
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