§ 1 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Oberflächentechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Mechanische Oberflächentechnik,
  2. 2. Galvanik,
  3. 3. Pulverbeschichtung,
  4. 4. Emailtechnik,
  5. 5. Feuerverzinkung.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker oder Oberflächentechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Oberflächentechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20000760

Dokumentnummer

NOR40008507

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