§ 1 Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Allgemeines

§ 1

Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Art. 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen.

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