§ 1 NspGV 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zweck und Gegenstand

§ 1

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (NspRL) einschließlich der Änderung durch die Richtlinie 93/68/EWG , in österreichisches Recht.

(2) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche imAnhang II angeführt sind.

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