§ 1 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

1. Abschnitt

Allgemeines Ausgestaltung der Förderung

§ 1.

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224335

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