§ 1.
Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10001776
Dokumentnummer
NOR40255648
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