§ 1 NotZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1929

§ 1.

Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001776

Dokumentnummer

NOR40255648

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