§ 1 Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1928

§ 1

Jede Notariatskammer hat ein Verzeichnis der Notare und ein Verzeichnis der Notariatskandidaten ihres Sprengels in gebundenen Büchern zu führen.

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