§ 1 Normengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 1

(1) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen Normen als „Österreichische Normen“ („ÖNORMEN“) zu bezeichnen.

(2) Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

(3) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Befugnis aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.

(4) Die Verleihung der Befugnis sowie ihr Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

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