§ 1 Normalkostentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 1.

(1)  Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der Exekutionsordnung zu verstehen.

(4) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebühren- oder Gerichtsgebührenbetrag abzuziehen.

(5) Ausgenommen die Anlage III stellen die in den Anlagen enthaltenen Berechnungen auf die Einbringung der Klage oder des Antrags im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ab. Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs vor, kann ebenfalls der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt werden. In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Kostenbetrags der aus der betreffenden Anlage ersichtliche Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) zuzüglich der auf diesen entfallenden 20 % Umsatzsteuer abzuziehen.

(6) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den sich aus den Anlagen X. lit. a), XI und XII ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig verzeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20011575

Dokumentnummer

NOR40235441

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