§ 1 NLV 2024

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2024 dürfen höchstens 5 846 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20012620

Dokumentnummer

NOR40262759

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