§ 1 NLV 2023

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2023 dürfen höchstens 5 951 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

20012165

Dokumentnummer

NOR40250755

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