§ 1 NLV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2022 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011762

Dokumentnummer

NOR40240158

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)