§ 1 NLV 2020

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2020 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011380

Dokumentnummer

NOR40228148

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