§ 1 NLV 2018

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1.

Im Jahr 2018 dürfen höchstens 6 120 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010142

Dokumentnummer

NOR40200332

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