§ 1 NLV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

§ 1

Im Jahr 2015 dürfen höchstens 5 423 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

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