Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 445/2011).
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
§ 1.
Im Jahr 2011 dürfen höchstens 8145 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
20007084
Dokumentnummer
NOR40129319
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