Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 460/2008).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1.
Im Jahr 2008 dürfen höchstens 8 050 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
20005594
Dokumentnummer
NOR40093126
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