§ 1 NLV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1.

(1) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 7 860 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

20000247

Dokumentnummer

NOR40002212

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