Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1.
(1) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 7 860 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
20000247
Dokumentnummer
NOR40002212
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